B2B-Portale: Vermeidung von Verbraucherschutzrecht

21.01.2014

Bei Internetportalen, über die Letztverbraucher Verträge über Waren oder Dienstleistungen abschließen können, müssen in der Regel eine Vielzahl von Vorschriften beachtet werden, die dem Verbraucherschutz dienen. Dazu zählen beispielsweise das Erfordernis einer Widerrufsbelehrung, die Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die angegebenen Preise, vielfältige Informationspflichten zu Produkt, Versandkosten und Vertragsmodalitäten, und diverse Gestaltungsvorgaben für den Bestellprozess.

Die Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschriften kann der Anbieter dadurch ausschließen, dass er sein Internetangebot auf gewerbliche Besteller (oder auf Kunden, die im Rahmen ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit bestellen) beschränkt. Diese Beschränkung muss folgenden Anforderungen genügen:

Zum einen muss der Anbieter einen deutlich hervorgehobenen und klar verständlichen Hinweis auf die Beschränkung anbringen (bspw. „Verkauf nur an Händler“ oder „Unsere Dienstleistungen erbringen wir ausschließlich an Unternehmer, nicht an Verbraucher“) und diesen Hinweis so gestalten, dass der Letztverbraucher ihn nicht übersieht. Der Hinweis muss spätestens da erscheinen, wo andernfalls Verbraucherschutzvorschriften zu beachten wären, bspw. auf einer Seite, die Preisangaben exklusive Mehrwertsteuer enthält. In keinem Falle reicht es aus, den Hinweis nur in den AGB anzubringen.

Darüber hinaus muss der Anbieter durch Kontrollmaßnahmen sicherstellen, dass Letztverbraucher nicht bestellen können. Dazu kann der Anbieter beispielsweise die Umsatzsteuer-Identitätsnummer abfragen und überprüfen oder – was sicher weniger praktikabel wäre – sich eine Kopie des Gewerbescheins vorlegen lassen. Eine andere Möglichkeit wäre, anhand vom Kunden vorzunehmender Angaben (Firma, Internetadresse o.ä.) zu überprüfen, ob die vom Kunden angegebene Firma existiert.

Soweit für bestimmte Waren- oder Dienstleistungsangebote eine private Nutzung der Natur der Sache nach vollständig oder nahezu vollständig ausgeschlossen werden kann (bspw. bei einem Internetangebot für Unternehmensberatung oder Unternehmens-Software), dürften o.g. Hinweise und/oder Kontrollmaßnahmen entbehrlich sein.

Fazit:

Die rechtlichen Voraussetzungen zur Abwendung der Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschriften sind recht anspruchsvoll. Der Aufwand wird sich für den B2B-Anbieter aber lohnen. Denn der Aufwand zur Einhaltung der Verbraucherschutzvorschriften wäre noch höher. Außerdem wird der Unternehmer es sich aus Marketinggründen häufig nicht leisten können, Verbraucherschutzrecht anzuwenden; insbesondere wird er in seine Preisangaben nicht die Mehrwertsteuer einbeziehen können, wenn die Konkurrenz ihre Preise exklusive Mehrwertsteuer darstellt.

Bei der Umsetzung der Vorgaben ergeben sich natürlich Einzelfragen. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Ihre individuelle Lösung überprüfen lassen möchten.

Autor: RA Marc Dimolaidis, LL.M.

WEITERE ARTIKEL ZU DEN VERBRAUCHER-INFOPFLICHTEN BEIM E-COMMERCE: