Abmahnung wegen fehlender Bezifferung der Versandkosten im Warenkorb

4. Juli 2013

Kürzlich wurde berichtet, dass die Wettbewerbszentrale einen Online-Shop-Betreiber abgemahnt hat, weil dieser im Warenkorb nicht die tatsächlichen Versandkosten ausgewiesen hat.

Im Warenkorb war bei der Bestellsumme lediglich ein Link „zzgl. Versandkosten“ angebracht, der zu einer Seite mit den Liefer- und Versandkosten führte. Der konkrete Betrag der Versandkosten war im Warenkorb nicht angegeben. Die Wettbewerbszentrale soll sich nun in einer von ihr ausgesprochenen Abmahnung auf ein Urteil des BGH vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 50/07) berufen haben. Dort heißt es:

„Hinsichtlich der Liefer- und Versandkosten ist allerdings zu beachten, dass deren Höhe häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden oder von der Art der ausgewählten Waren abhängen wird. Es reicht deshalb auch im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV aus, unmittelbar bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.“

Dem Wortlaut der Entscheidung zufolge muss also spätestens im Warenkorb der tatsächliche Betrag der Versandkosten angegeben werden.

Das wird in der Praxis häufig problematisch sein, wenn der Käufer erst noch für die Versandkosten relevante Parameter wie das Zielland oder die bevorzugte Versandart auswählen muss, bevor die Versandkosten konkret berechnet werden können.

Möglicherweise hat der BGH diese Probleme übersehen und würde die Frage heute anders beurteilen. Solange das nicht geschehen ist, besteht allerdings ein rechtliches Risiko. Vollständig beseitigen könnte man dieses Risiko wohl nur, wenn man gar keine Versandkosten erhebt oder aber eine einheitliche Versandkostenpauschale erhebt und im Warenkorb ausweist.

Es gibt darüber hinaus allerdings mehrere Möglichkeiten, das Risiko einer Abmahnung zumindest weitgehend zu reduzieren. Beispielsweise könnte man im Warenkorb zunächst die tatsächlichen Kosten für den Standardversand im Inland angeben und dabei auf eventuelle höhere Versandkosten (bei besonderer Versandart, Auslandsversand o.ä.) hinweisen.

Wenn die vorstehenden Möglichkeiten für Sie nicht in Betracht kommen oder nicht geeignet sind, dann wenden Sie sich gerne an uns. Wir beraten Sie zu einer adäquaten Lösung, die Ihren technischen Möglichkeiten und Ihrem Versandkostenmodell entspricht.

Autor: RA Marc Dimolaidis, LL.M.

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