Angaben zum Unternehmen bei Online-Werbung

5. Oktober 2017

Bei Werbung sind unter bestimmten Voraussetzungen Angaben  zum Unternehmen erforderlich, ggf. auch zu dritten Unternehmen, für deren Angebote geworben wird. Für Online-Werbung ergibt sich daraus Handlungsbedarf insbesondere bei Werbung auf Plattformen Dritter und bei Werbung für Produkte Dritter. Der Artikel gibt einen Überblick, in welchen Fällen welche Angaben erforderlich sind.

Angaben zu Identität und Anschrift bei bestimmter Werbung

Bei Werbung, die sich (auch) an Verbraucher richtet, ist § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu beachten, der die Offenlegung von Identität und Anschrift des Unternehmers fordert. Mit Identität des Unternehmers ist dessen Name/Firma, ggf. einschließlich des Rechtsformzusatzes, gemeint. Für Online-Werbung ist bislang ungeklärt, inwieweit eine Verlinkung der Angaben ausreicht. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn erkennbar ist, dass der Link zu den geforderten Angaben führt, bspw. zu einem Impressum des Werbetreibenden. Womöglich reicht auch schon ein Link auf eine Produktseite des Werbetreibenden aus, wenn der Nutzer dort das Impressum des Werbetreibenden findet.

Die Verpflichtung zur Angabe von Identität und Anschrift nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gilt allerdings nur dann, wenn der Verbraucher anhand der Werbung eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, die regelmäßig im Produkterwerb liegen wird. Entscheidend ist, ob die produktbezogenen Angaben den potentiellen Käufer in die Lage versetzen, auf ihrer Basis eine Kaufentscheidung zu treffen. Dazu müssen nicht zwingend alle wesentlichen Produktinformationen angegeben sein, es reicht beispielsweise auch, wenn „ab“-Preise angegeben werden. Wird gegenüber Verbrauchern mit Preisen geworben, sind die Voraussetzungen in der Regel erfüllt. 

Werbung für Angebote Dritter

Anzugeben ist nicht nur die Identität und Anschrift des Unternehmers selbst, sondern gegebenenfalls auch die Identität und Anschrift eines anderen Unternehmers, für den der Unternehmer handelt (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG). Für einen anderen Unternehmer handelt der Unternehmer bspw. im Falle einer (offenen) Stellvertretung, also wenn er Produkte im fremden Namen anbietet, aber auch bei sonstiger Werbung für Produkte dritter Anbieter. Für Anbieter von Gutscheinen für Erlebnisse hat der BGH mit Urteil vom 9.10.2013 (Az. I ZR 24/12 – Alpenpanorama im Heißluftballon) allerdings entschieden, dass Identität und Anschrift der Drittunternehmen, bei denen der Gutschein eingelöst werden kann, in der Werbung für das Erlebnis noch nicht angegeben werden müssen. Denn bei der Werbung für das Erlebnis geht es zunächst nur um die entgeltliche Vermittlung der Gutscheinleistung und noch nicht um die Dienstleistung zu deren Durchführung.

Auch beim Handeln für einen anderen Unternehmer gilt § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nur dann, wenn die Werbung sich (auch) an Verbraucher richtet und bereits eine geschäftliche Entscheidung ermöglicht, insbesondere also bei Werbung mit Preisen (hierzu siehe weiter oben).

Wann reicht das Impressum der Website aus?

Zu unterscheiden ist die Verpflichtung zur Angabe von Identität und Anschrift in Werbung gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG von der Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz. Ein Impressum erfordert weitergehende Angaben, bspw. auch die Kontaktangaben oder ggf. die USt.-Ident.-Nr, Auch knüpft die Impressumspflicht nicht an Werbung des Unternehmers, sondern an die Bereitstellung eines Telemediums, bspw. einer Website,  an.

Mit dem üblichen Impressum der Website wird allerdings häufig zugleich die Verpflichtung zur Angabe von Identität und Anschrift in Werbung gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt. Wenn nämlich die Werbung auf der eigenen Website und für eigene Angebote erfolgt, so können die Angaben zu Identität und Anschrift des werbetreibenden Unternehmers regelmäßig dem Impressum der Website entnommen werden und müssen daher in der Regel nicht noch einmal gesondert genannt werden.

Anders ist es hingegen bei Werbung für Produkte Dritter oder bei Werbung auf Seiten Dritter, weil das Impressum der Website sich in diesen Fällen nicht auf das werbetreibende Unternehmen bezieht. Hier kommt daher die Verpflichtung zur Angabe von Identität und Anschrift nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zum Tragen.

Impressumspflicht bei eigenständigen Online-Präsenzen auf Seiten Dritter

Für Werbung auf Seiten Dritter ist darüber hinaus zu beachten:

Handelt es sich bei der Werbung auf der Seite des Dritten um eine eigenständige Online-Präsenz des Werbetreibenden, so ist dort ein vollständiges Impressum nach § 5 Telemediengesetz einzubinden. Gerichtlich entschieden wurde dies beispielsweise für Profile auf sozialen Netzwerken, die für Marketingzwecke genutzt werden. Aber auch für eine Anzeige auf einem Anzeigenportal wird ein Impressum des werbetreibenden Unternehmens erforderlich sein, wenn dieses seine Werbung auf der Plattform eigenständig organisiert und insoweit ein gewisser Gestaltungsspielraum besteht. Im Zweifel sollte das werbetreibende Unternehmen in seine Werbung auf der Plattform daher nicht nur die Angaben zu Identität und Anschrift gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG) sondern sein vollständiges Impressum (gemäß § 5 Telemediengesetz einbinden. Eine Verlinkung des Impressums genügt, wenn erkennbar ist, dass der Link zu einem Impressum führt.

Auch der Plattformbetreiber, also bspw. das Anzeigen- oder Vermittlungsportal, muss Vorkehrungen treffen, dass die werbetreibenden Unternehmen ggf. ihrer Impressumspflicht auf der Plattform nachkommen (s. Artikel Haftung des Plattformbetreibers für Impressum der Nutzer).

Fazit

Bei Werbung unter Angabe von Preisen sind in der Regel Identität (Name/Firma) und Anschrift des Unternehmers in der Werbung anzugeben, ggf. auch dritter Unternehmer, deren Angebote beworben werden. Entsprechender Handlungsbedarf ergibt sich daraus insbesondere in solchen Fällen, in denen die genannten Angaben nicht bereits aus dem Impressum der Website hervorgehen, also bei Werbung für Angebote Dritter oder bei Werbung auf Seiten Dritter. Zu beachten ist allerdings, dass auch auf Seiten Dritter die Einbindung eines Impressums des Werbetreibenden erforderlich sein kann, nämlich dann, wenn es sich bei der Werbung um eine eigenständige Online-Präsenz des werbenden Unternehmens handelt. Neben den Werbetreibenden sollten auch die Betreiber der Plattformen, auf denen die Werbung geschaltet wird, für die Einhaltung der Vorgaben Sorge tragen.

Autor: Rechtsanwalt Marc Dimolaidis

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