Haftung des Plattformbetreibers für Impressum der Nutzer

23. August 2013

Das OLG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil vom 18.6.2013, Az. I-20 U 145/12 entschieden, dass Plattformbetreiber dafür Sorge tragen müssen, dass die einzelnen Nutzer ein Impressum ausweisen. Andernfalls haftet der Plattformbetreiber selbst auf Unterlassung.

Eine Impressumspflicht für die einzelnen Nutzer einer Plattform besteht beispielsweise dann, wenn die Nutzer sich zu geschäftlichen Zwecken auf der Plattform präsentieren (bspw. mit Unternehmensprofilen), nach überwiegender Auffassung aber auch schon dann, wenn sie lediglich Anzeigen auf der Plattform schalten.

Den Plattformbetreiber trifft dabei eine sogenannte„Verkehrspflicht“, d.h. er ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, damit die Impressumspflicht auch eingehalten wird.

Das OLG Düsseldorf konkretisiert in seinem Urteil die Anforderungen an diese Verkehrspflicht und nennt zwei Möglichkeiten als Beispiele, wie diese Anforderungen erfüllt werden können:

1.)
Der Plattformbetreiber stellt eine Eingabemaske bereit, mit der die für das Impressum des Anbieters erforderlichen Angaben abgefragt werden; wenn Felder frei bleiben, muss dabei eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheinen.

2.)
Oder der Plattformbetreiber überprüft vor der Freischaltung eines jeweiligen Anbieters jeweils die Erfüllung der Impressumspflicht.

Aus den recht anspruchsvollen Anforderungen, die das OLG Düsseldorf in seinem Beispiel unter oben 1.) aufstellt, ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein bloßer Hinweis auf die Impressumspflicht in der Eingabemaske wohl nicht ausreichen dürfte. Offen bleibt die Frage, welche Anforderungen gelten sollen, wenn die Impressumspflicht im Wege der Verlinkung auf eine externe Impressumsseite umgesetzt wird.

Ob andere Gerichte die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht in gleicher Weise wie das OLG Düsseldorf bewerten werden, bleibt abzuwarten.

Fazit:

Einstweilen ist Plattformbetreibern zu raten, zwecks Minimierung der Haftungsrisiken eine der beiden o.g. Varianten 1.) oder 2.) zu wählen.

Autor: RA Marc Dimolaidis, LL.M.

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