Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung

20. Januar 2017

Ab 1. Februar 2017 treten weitere Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung in Kraft. Diese gelten dann zusätzlich zu den bisherigen Informationspflichten, die bereits 2016 in Kraft getreten sind. Die gesetzliche Regelung ist dadurch mittlerweile ziemlich verwirrend geworden. Der Artikel enthält eine Tabelle mit einem Gesamtüberblick über sämtliche Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung, wie sie in der Zeit ab 1. Februar 2017 gelten – und vor allem auch darüber, für welche Unternehmen welche Informationspflichten gelten. Die Tabelle ist nur am PC lesbar, nicht am Handy.

Unterscheide: Schlichtungsstellen und OS-Plattform

Wichtig zum besseren Verständnis der Informationspflichten: Zu unterscheiden sind Schlichtungsstellen einerseits und die EU-Plattform für die Beilegung von Online-Streitigkeiten (OS-Plattform) andererseits. Die Schlichtungsstellen bestehen unabhängig von der OS-Plattform. Die OS-Plattform soll lediglich die Einreichung einer Beschwerde und die Abwicklung des Verfahrens bei den Schlichtungsstellen erleichtern. Sie kann nur genutzt werden, wenn die Beschwerde einen Online-Kauf betrifft.

Tabelle: Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung

VorschriftWer muss informieren?Inhalt der InformationWo muss informiert werden?
Art. 14 Abs. 1 EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucher-angelegenheitenUnternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-MarktplätzeLink zur OS-Plattform mit folgendem Linktext (erkennbar als Link zu unterlegen): „EU-Plattform für die Beilegung von Online-Streitigkeiten (OS-Plattform): http://ec.europa.eu/odr“Website (bspw. im Impressum, direkt unter den Angaben zum Unternehmen)
Art. 14 Abs. 2 EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucher-angelegenheitenIn der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet(FN1) haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere Schlichtungsstellen(FN2) für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzenInformation über die Möglichkeit, die OS-Plattform zur Beilegung von Streitigkeiten zu nutzen; Link zur OS-Plattform mit folgendem Linktext (erkennbar als Link zu unterlegen): „EU-Plattform für die Beilegung von Online-Streitigkeiten (OS-Plattform): http://ec.europa.eu/odr“Website (bspw. im Impressum, direkt unter den Angaben zum Unternehmen) und ggf. Angebots-E-Mail und ggf. AGB
§ 36 Abs.1 Nr. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Unternehmen > 10 Mitarbeiter (nach dem Stand am 31.12. des jeweiligen Vorjahres), das eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet
Information darüber, inwieweit der Unternehmer bereit oder verpflichtet(FN1) ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle(FN2) teilzunehmen
ggf. Website (bspw. im Impressum, direkt unter den Angaben zum Unternehmen) und ggf. AGB
§ 37 Verbraucherstreit-beilegungsgesetz
Alle Unternehmer; die Informationspflicht nach § 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz entsteht allerdings erst NACH Entstehung der Streitigkeit
Hinweis auf die zuständige Schlichtungsstelle (Anschrift und Website) und Information darüber, ob der Unternehmer zu einer Teilnahme an einer Streitbeilegung bei dieser Schlichtungsstelle(FN2) bereit oder verpflichtet(FN1) ist
in Textform; weitere Vorgaben bestehen nicht
§ 36 Abs.1 Nr. 2 Verbraucherstreit-beilegungsgesetz
Unternehmer, die sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle(FN2) verpflichtet(FN1) haben oder auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet sind
Angaben zu Anschrift und Webseite der Schlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle(FN2) teilzunehmen
ggf. Website (bspw. im Impressum, direkt unter den Angaben zum Unternehmen) und ggf. AGB

Fußnoten:

FN1:
Händler sind in Deutschland im Allgemeinen nicht dazu verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Ausnahmen gelten jedoch für bestimmte Wirtschaftsbereiche (z.B. nach § 111b Energiewirtschaftsgesetz für Energieversorger oder nach §57a Luftverkehrsgesetz).

FN2:
Schlichtungsstelle: in Deutschland in der Regel die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.; für Schlichtungsstellen in speziellen Bereichen wie bspw. Banken, Versicherungen, Rechtsanwaltschaft, Personenverkehr oder Telekommunikation siehe https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.adr.show

Autor: RA Marc Dimolaidis, LL.M.